zuletzt geändert: 26.03.2010
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Terpentin-Borussen“.
(2) Er wurde am 01.01.2006 in Dortmund gegründet.
(3) Sitz des Vereins ist Dortmund.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen werden.
(5) Nach seiner Eintragung soll er den Zusatz „e.V.“ tragen.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege der Geselligkeit und der Gemeinschaft sowie das Streben
nach Toleranz und Kontakten zu den Anhängern auch anderer Fußballvereine.
(2) Der Zweckerfüllung wird insbesondere durch Unterstützung und Durchführung der in Absätzen
3 und 4 genannten Aktivitäten erreicht.
(3) Als Fanclub des B. V. Borussia 09 e.V. Dortmund (BVB 09) verwirklicht der Fanclub den
Satzungszweck insbesondere durch
Beteiligung an und Durchführung von gemeinschaftlichen Aktionen,
Ausrichten von und Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen,
Herstellung von Kontakten zur Fanclub-Betreuung des BVB 09 und anderen Fanclubs in
Verbindung mit der Teilnahme an Fanclub-Treffen
Öffentlichkeitsarbeit,
regelmäßige Besuche der Heim- und Auswärtsspiele des BVB 09 sowie
positive Beeinflussung der Zuschauer durch eigenes vorbildliches Verhalten.
(4) Der Verein kann sich bei der Erfüllung seiner Zwecke auch geeigneter Hilfspersonen
bedienen. Zu diesem Zweck können Mittel des Vereins auch für Zuschüsse und Zuwendungen
verwandt werden.
(5) Die Förderung kann sowohl Sach- wie Personalkosten umfassen.
§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelbindung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck
fördern wollen.
(2) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des finanziellen Beitrags, sowie etwaig zu
erbringende ideelle Leistungen (Pflichtstunden) werden durch einen Beschluss der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge können
auch gestaffelt festgelegt werden.
(3) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag für einzelne Mitglieder in besonderen Fällen
vermindern und ganz erlassen. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn das Mitglied
bedürftig ist oder die Mitgliedschaft im Interesse des Vereins liegt.
(4) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und Zustimmung des Vorstands erworben. Sie
wird wirksam mit Aushändigung der Aufnahmebestätigung.
(5) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Beitretende die
Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit zwei Drittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder über die Annahme des Aufnahmeantrags.
(6) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt;
b) durch Ausschluss aus wichtigem Grund;
c) durch Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(7) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier
Wochen.
(8) Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinspflichten und -interessen gröblich verstoßen hat oder
trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, durch den Vorstand mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit
Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung die Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das
Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist
von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von
zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied
von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder
versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit
der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(9) Der Anteil am Vereinsvermögen wird bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 6 der Satzung) und
b) die Mitgliederversammlung (§ 7 der Satzung).
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Kassierer. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person
ist unzulässig.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand ist von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung durch relative Mehrheit
für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Beim Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds vor dem Ende der regulären zweijährigen Amtszeit erfolgt die Wahl einer
Ersatzperson für den Rest der Amtszeit des Amtsvorgängers durch den restlichen Vorstand.
(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen; diese
Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch zweimal jährlich. Die
Einberufung von Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung durch den Stellvertreter, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens
einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich
oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
(6) Die Buchführung des Vereins liegt in der Verantwortung des Vorstandes. Sie hat den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Mit der Buchführung und
Jahresrechnung kann auch ein Dritter beauftragt werden.
(7) Die Rechnungslegung des Vereins obliegt dem Vorstand. Sie erfolgt mittels Jahresabschluss
nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Vereins.
Im Zweifel gelten die Vorschriften des deutschen Handelsgesetzbuches und die
Stellungnahmen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.
(8) Der Vorstand hat den Jahresabschluss nach dessen Aufstellung unverzüglich den von der
Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfern vorzulegen. Der Jahresabschluss ist
zusammen mit dem Tätigkeitsbericht im Rahmen der folgenden Mitgliederversammlung
vorzulegen und zu erläutern.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen
die Wahl des Vorstandes,
die Bestellung des oder der Rechnungsprüfer(s),
die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Jahresabschlusses,
die Entlastung des Vorstandes,
die Bestätigung des Ausschlusses eines Mitglieds,
die Aufnahme eines Mitglieds in Streitfällen sowie
die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich durch den Ersten Vorstandsvorsitzenden
einzuberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Ersten Vorstandsvorsitzenden
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder mindestens ein Zehntel der
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes beim
Vorstand verlangen.
(4) Die Einberufung erfolgt durch persönliche Einladung in Textform mit einer Ladungsfrist von
zwei Wochen. Die Tagesordnung ist mitzuteilen.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
dem Verein bekannt gegebene Adresse – auch elektronische Adresse
(z.B. E-Mail-Adresse) – gerichtet ist oder dem Mitglied persönlich übergeben wird.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor
Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die
Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung
ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
(6) Bei ordnungsgemäßer Ladung zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung ist die
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, wenn in der Ladung darauf hingewiesen wurde.
(7) Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn einen Versammlungsleiter.
(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die
Mitgliederversammlung.
(9) Weiterhin bestellt sie jährlich einen oder mehrere Rechnungsprüfer. Die
Mitgliederversammlung kann hierbei auch einen externen Prüfer wählen. Der Rechnungsprüfer
hat die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der Jahresrechnung und der Kassenprüfung zu
prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Dieser kann mit der
Erläuterung des Jahresabschlusses verbunden werden. Wenn der Prüfer keine wesentlichen
Einwände zu erheben hat, legt er der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung der
Vorstandschaft vor.
§ 8 Beschlussfassung der Mitglieder
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen der erschienen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zur
Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
Der Verein kann durch Beschluss von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit vier Fünftelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der
anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen
werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen
Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn ein Zehntel der erschienenen Mitglieder
beantragt die schriftliche und geheime Abstimmung.
(3) Beschlüsse zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen können auch im
Umlaufverfahren in Textform gefasst werden. Hier müssen alle Mitglieder zustimmen.
§ 9 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der
Protokollführer wird vom Versammlungsleiter für die jeweilige Sitzung ernannt.
(2) Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es
muss enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung;
Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
Zahl der erschienen Mitglieder;
Tagesordnung;
gestellte Anträge;
einzelne Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Zweckwegfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 8 Abs. 1 S. 4
der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Für die Ladung gelten § 7
Abs. 4 und 6 der Satzung.
(2) Liquidatoren sind die Mitglieder des letzten Vorstands, es vertreten zwei gemeinsam.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des satzungsmäßigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an B. V. Borussia 09 e.V. Dortmund (BVB 09). Dieser hat es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Eine andere Verwendung ist
unzulässig.
§ 11 Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins sind
dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Die Satzung wurde am 01.01.2006 errichtet.